§ 62 NÖ SÄG 1992 Übergangsbestimmungen

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist § 31 (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die §§ 29a (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist.

(2) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat,

1.

sind die §§ 10 Abs. 3 (Stichtag), 23 Abs. 2 (Vorrückung), 26 (außerordentliche Zuwendungen), 36 (Urlaubsausmaß) und 48 (Ruhestand) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden;

2.

ist § 8 Abs. 1 und 3 (Rufbereitschaft) in der Fassung LGBl. 9410–11 befristet bis 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden;

3.

ist § 35 in der Fassung LGBl. 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und § 46 Abs. 7 NÖ LBG, LGBl. 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist;

4.

ist § 27 hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung LGBl. 9410–11 unter der Voraussetzung weiter anzuwenden, dass für ein Kind vor dem 1. Juli 2007 bereits eine Studienbeihilfe bezogen wurde;

5.

ist § 41 Abs. 1 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 26 des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, der § 40 Abs. 1-8 und 10 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, tritt.

(3) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnisse vor dem 2. Jänner 2008 durch Betriebsübergang im Sinne des § 1a übergegangen sind, ist § 1a Abs. 4 in der Fassung LGBl. 9410–11 weiter anzuwenden.

(4) § 41 Abs. 2 ist bis 31.12.2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Überstunde abweichend von § 20 Abs. 2 mit 0,577 % des Monatentgelts abzugelten ist.

(5) Den Ärzten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–. Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung. Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

(6) Auf Ärzte, deren Ansprüche gemäß dem 7. Hauptstück am 1. Oktober 2012 unter Anwendung des § 1b geregelt sind, ist das 7. Hauptstück sowie § 61 in der bis 30. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Ärzte haben das Recht, bis 31. Dezember 2012, schriftlich und unwiderruflich die auf 1. Oktober 2012 rückwirkende Umstellung Ihrer Entlohnung auf die geltende Fassung dieses Gesetzes zu verlangen.

(7) Ärzte, die zwischen 1. Juli 2011 und dem 30. September 2012 einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge konsumiert haben, dessen Antrag die Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 bis 7 NÖ LBG, LGBl. 2100 erfüllt hat, haben das Recht, bis 31. Oktober 2013 schriftlich und unwiderruflich die rückwirkende Umwandlung dieses Sonderurlaubes in einen Frühkarenzurlaub für Väter zu verlangen.

(8) Ärzte, die nach dem 1. Oktober 2012 von der Entlohnungsgruppe A3A in die Entlohnungsgruppe A2 (§ 14 Abs. 3) eingereiht wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Entlohnungsgruppe A2 entlohnt werden, haben das Recht, bis 30. September 2015 schriftlich eine neue Stichtagsberechnung gemäß § 17 Abs. 2 zu beantragen und damit in weiterer Folge eine höhere Einstufung ab dem 1. Jänner 2015 zu erlangen.

Stand vor dem 08.04.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.04.2015

(1) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist § 31 (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die §§ 29a (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist.

(2) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat,

1.

sind die §§ 10 Abs. 3 (Stichtag), 23 Abs. 2 (Vorrückung), 26 (außerordentliche Zuwendungen), 36 (Urlaubsausmaß) und 48 (Ruhestand) in der Fassung LGBl. 9410–11 weiterhin anzuwenden;

2.

ist § 8 Abs. 1 und 3 (Rufbereitschaft) in der Fassung LGBl. 9410–11 befristet bis 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden;

3.

ist § 35 in der Fassung LGBl. 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und § 46 Abs. 7 NÖ LBG, LGBl. 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist;

4.

ist § 27 hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung LGBl. 9410–11 unter der Voraussetzung weiter anzuwenden, dass für ein Kind vor dem 1. Juli 2007 bereits eine Studienbeihilfe bezogen wurde;

5.

ist § 41 Abs. 1 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 26 des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, der § 40 Abs. 1-8 und 10 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, tritt.

(3) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnisse vor dem 2. Jänner 2008 durch Betriebsübergang im Sinne des § 1a übergegangen sind, ist § 1a Abs. 4 in der Fassung LGBl. 9410–11 weiter anzuwenden.

(4) § 41 Abs. 2 ist bis 31.12.2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Überstunde abweichend von § 20 Abs. 2 mit 0,577 % des Monatentgelts abzugelten ist.

(5) Den Ärzten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–. Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung. Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

(6) Auf Ärzte, deren Ansprüche gemäß dem 7. Hauptstück am 1. Oktober 2012 unter Anwendung des § 1b geregelt sind, ist das 7. Hauptstück sowie § 61 in der bis 30. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Ärzte haben das Recht, bis 31. Dezember 2012, schriftlich und unwiderruflich die auf 1. Oktober 2012 rückwirkende Umstellung Ihrer Entlohnung auf die geltende Fassung dieses Gesetzes zu verlangen.

(7) Ärzte, die zwischen 1. Juli 2011 und dem 30. September 2012 einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge konsumiert haben, dessen Antrag die Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 bis 7 NÖ LBG, LGBl. 2100 erfüllt hat, haben das Recht, bis 31. Oktober 2013 schriftlich und unwiderruflich die rückwirkende Umwandlung dieses Sonderurlaubes in einen Frühkarenzurlaub für Väter zu verlangen.

(8) Ärzte, die nach dem 1. Oktober 2012 von der Entlohnungsgruppe A3A in die Entlohnungsgruppe A2 (§ 14 Abs. 3) eingereiht wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der Entlohnungsgruppe A2 entlohnt werden, haben das Recht, bis 30. September 2015 schriftlich eine neue Stichtagsberechnung gemäß § 17 Abs. 2 zu beantragen und damit in weiterer Folge eine höhere Einstufung ab dem 1. Jänner 2015 zu erlangen.

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