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Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; wenn hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden.
Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; wenn hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden.