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(1) Statt für die gesamte Klasse ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen:
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(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen sind für den Unterricht ab einer Schülerzahl von 25 in einer Schulstufe eigene Schülergruppen zu bilden; in besonderen Ausnahmefällen (z. B. für sehr hochtechnisierte Lehrberufe) können nach Anhörung des Landesschulrates mit Zustimmung der Landesregierung solche Schülergruppen bereits ab einer Schülerzahl von 20 gebildet werden. Mehr als zwei Schülergruppen können bei mindestens 20 Schülern je weitere Schülergruppe in der Schulstufe gebildet werden. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei Parallelklassen (die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Schulstufe) höchstens vier Schülergruppen und bei vier Parallelklassen höchstens sechs Schülergruppen gebildet werden. Bei fünf Parallelklassen dürfen im Regelfall höchstens sieben Schülergruppen gebildet werden; wenn aus besonderen Gründen ein Abweichen hievon erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden. Ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als fünf übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen (die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Schulstufe) um nicht mehr als eine, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab elf Parallelklassen um nicht mehr als drei und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als vier übersteigen.
(3) Sinkt die Schülerzahl unter die betreffende im Abs 1 genannte Mindestzahl, ist der Unterricht in Schülergruppen an ganzjährigen Berufsschulen zu Ende des Semesters zu beenden.
(4) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist ermächtigt, abweichend von den Abs 1 bis 3 folgendes autonom festzulegen:
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(1) Statt für die gesamte Klasse ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen:
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(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen sind für den Unterricht ab einer Schülerzahl von 25 in einer Schulstufe eigene Schülergruppen zu bilden; in besonderen Ausnahmefällen (z. B. für sehr hochtechnisierte Lehrberufe) können nach Anhörung des Landesschulrates mit Zustimmung der Landesregierung solche Schülergruppen bereits ab einer Schülerzahl von 20 gebildet werden. Mehr als zwei Schülergruppen können bei mindestens 20 Schülern je weitere Schülergruppe in der Schulstufe gebildet werden. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei Parallelklassen (die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Schulstufe) höchstens vier Schülergruppen und bei vier Parallelklassen höchstens sechs Schülergruppen gebildet werden. Bei fünf Parallelklassen dürfen im Regelfall höchstens sieben Schülergruppen gebildet werden; wenn aus besonderen Gründen ein Abweichen hievon erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden. Ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als fünf übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Zahl der Parallelklassen (die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Schulstufe) um nicht mehr als eine, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab elf Parallelklassen um nicht mehr als drei und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als vier übersteigen.
(3) Sinkt die Schülerzahl unter die betreffende im Abs 1 genannte Mindestzahl, ist der Unterricht in Schülergruppen an ganzjährigen Berufsschulen zu Ende des Semesters zu beenden.
(4) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist ermächtigt, abweichend von den Abs 1 bis 3 folgendes autonom festzulegen:
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