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(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen könnenBerufsschulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffendes Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Diese Einrichtungen haben eine BezeichnungDies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 27b) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sindreservieren.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzwim Schulcluster für die Schulleiterin. Der andere GeschäftsführerClusterleitung, die Bereichsleitung oder die andere Geschäftsführerin ist vom SchulgemeinschaftsausschussUmwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet seinverwenden.
(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann vonBildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Schulleitung nach HerstellungÜberschreitung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nichtvom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Landesregierung die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen:
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(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
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(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründetsetzen.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen, wenn
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(1) An den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen könnenBerufsschulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffendes Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Diese Einrichtungen haben eine BezeichnungDies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 27b) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet sindreservieren.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin ist der Schulleiter bzwim Schulcluster für die Schulleiterin. Der andere GeschäftsführerClusterleitung, die Bereichsleitung oder die andere Geschäftsführerin ist vom SchulgemeinschaftsausschussUmwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu wählen; er oder sie muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs 4 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet seinverwenden.
(3) Die Gründung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit kann vonBildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Schulleitung nach HerstellungÜberschreitung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter beantragt werden. Ist eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nichtvom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu erwarten und bestehen gegen die Eignung des vorgesehenen zweiten Geschäftsführers oder der vorgesehenen zweiten Geschäftsführerin keine Bedenken, ist von der Landesregierung die Gründung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit mit folgenden Angaben in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen:
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(4) Eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
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(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter wird nicht begründetsetzen.
(7) Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Rechnungslegung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter sind bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs 4 Leistungen, ist dafür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
(9) Die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(10) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem Wechsel in der Geschäftsführung oder einer Änderung der Bezeichnung ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Auflassung einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen, wenn
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