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Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt dieDie Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion.
Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen
Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt dieDie Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion.