§ 30 BerufSchOG 1995 § 30

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen

§ 30

Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt dieDie Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018

Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen

§ 30

Unbeschadet der Bestimmung des Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt dieDie Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung unter Mitwirkung des LandesschulratesBildungsdirektion.

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