§ 12 VAG 1997 § 12

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, sind alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen beim Bürgermeister der Gemeinde, in der sie abgehalten werden, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, bei der Landespolizeidirektion anzumelden.

(2) Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, daß bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der Besucher zu erwarten ist, ausgenommen:

1.

Veranstaltungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben abgehalten werden, wenn die Zahl der gewerbe- oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze 300 nicht übersteigt;

2.

Veranstaltungen, die in genehmigten Veranstaltungsstätten oder in Veranstaltungsstätten gemäß gemäß § 16 Abs 2 lit bc , c und e abgehalten werden, wenn

a)

die Veranstaltungsräume nicht mehr als 300 Personen fassen und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 22:00 Uhr endet;

b)

bei Veranstaltungen im Freien die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 600 Personen faßt und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 20:00 Uhr endet.

Dies gilt jedoch nicht für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen, bei denen Schußwaffen verwendet werden, und für das Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten.

(3) Die Gemeinde kann Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2), bei denen keine betriebstechnischen Einrichtungen Verwendung finden, von der Anzeigepflicht für bestimmte Orte im Freien und bestimmte Zeiten durch Verordnung ausnehmen, soweit durch die Abhaltung solcher Veranstaltungen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine unzumutbare Belästigung anderer Personen nicht zu befürchten ist. Die Verordnung hat die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Ihre Erlassung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vor ihrer Erlassung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zu hören.

Stand vor dem 22.11.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.11.2016

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, sind alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen beim Bürgermeister der Gemeinde, in der sie abgehalten werden, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, bei der Landespolizeidirektion anzumelden.

(2) Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, daß bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der Besucher zu erwarten ist, ausgenommen:

1.

Veranstaltungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben abgehalten werden, wenn die Zahl der gewerbe- oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze 300 nicht übersteigt;

2.

Veranstaltungen, die in genehmigten Veranstaltungsstätten oder in Veranstaltungsstätten gemäß gemäß § 16 Abs 2 lit bc , c und e abgehalten werden, wenn

a)

die Veranstaltungsräume nicht mehr als 300 Personen fassen und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 22:00 Uhr endet;

b)

bei Veranstaltungen im Freien die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 600 Personen faßt und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 20:00 Uhr endet.

Dies gilt jedoch nicht für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen, bei denen Schußwaffen verwendet werden, und für das Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten.

(3) Die Gemeinde kann Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 2 Abs 2), bei denen keine betriebstechnischen Einrichtungen Verwendung finden, von der Anzeigepflicht für bestimmte Orte im Freien und bestimmte Zeiten durch Verordnung ausnehmen, soweit durch die Abhaltung solcher Veranstaltungen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine unzumutbare Belästigung anderer Personen nicht zu befürchten ist. Die Verordnung hat die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Ihre Erlassung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vor ihrer Erlassung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zu hören.

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