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(entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2005)
(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden§ 17a VAG 1997 seit 01.07.2005 weggefallen. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:
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(2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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(3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen nach § 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben oder auf bestimmte Teile des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken.
(4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu.
(5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben.
(6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2005)
(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden§ 17a VAG 1997 seit 01.07.2005 weggefallen. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:
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(2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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(3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen nach § 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben oder auf bestimmte Teile des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken.
(4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu.
(5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben.
(6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.