§ 17a VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2005 bis 31.12.9999
Sonderbestimmungen für zoologische Gärten

§ 17a

(entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2005)

(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden§ 17a VAG 1997 seit 01.07.2005 weggefallen. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:

1.

Tierhaltungen, die nach dem Jagdgesetz 1993 bewilligungspflichtig sind;

2.

Tierhandlungen, die entsprechend der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden;

3.

Tierheime (§ 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999);

4.

Einrichtungen, in denen keine Wildtiere bedrohter Arten und nicht mehr als zehn Wildtiere dauernd gehalten werden.

(2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Zoo wird sich an einer oder mehreren folgenden Arterhaltungsmaßnahmen beteiligen:

-

Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen;

-

Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten;

-

Austausch von Informationen über die Artenerhaltung;

-

Aufzucht in Gefangenschaft, Bestandserneuerung oder Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.

2.

Der Zoo wird die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt fördern, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.

3.

Der Zoo wird seine Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird. Dazu gehört ua eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege.

4.

Der Zoo wird mit einem gut durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt.

5.

Der Zoo wird dem Entweichen von Tieren vorbeugen, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, ebenso wie dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen.

6.

Der Zoo wird in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen nach § 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben oder auf bestimmte Teile des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken.

(4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu.

(5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben.

(6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.

Stand vor dem 01.07.2005

In Kraft vom 01.07.2002 bis 01.07.2005
Sonderbestimmungen für zoologische Gärten

§ 17a

(entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2005)

(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden§ 17a VAG 1997 seit 01.07.2005 weggefallen. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:

1.

Tierhaltungen, die nach dem Jagdgesetz 1993 bewilligungspflichtig sind;

2.

Tierhandlungen, die entsprechend der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden;

3.

Tierheime (§ 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999);

4.

Einrichtungen, in denen keine Wildtiere bedrohter Arten und nicht mehr als zehn Wildtiere dauernd gehalten werden.

(2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Der Zoo wird sich an einer oder mehreren folgenden Arterhaltungsmaßnahmen beteiligen:

-

Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen;

-

Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten;

-

Austausch von Informationen über die Artenerhaltung;

-

Aufzucht in Gefangenschaft, Bestandserneuerung oder Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.

2.

Der Zoo wird die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt fördern, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.

3.

Der Zoo wird seine Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird. Dazu gehört ua eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege.

4.

Der Zoo wird mit einem gut durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt.

5.

Der Zoo wird dem Entweichen von Tieren vorbeugen, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, ebenso wie dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen.

6.

Der Zoo wird in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen nach § 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben oder auf bestimmte Teile des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken.

(4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu.

(5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben.

(6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.

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