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Zeitliche Verbote und Beschränkungen
(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben (Staats- oder Landestrauer), die Abhaltung von Veranstaltungen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, daß dem Anlaß Rechnung getragen wird. Erfolgt eine solche Anordnung allgemein durch Verordnung, kann diese auch durch den Rundfunk und durch die Tageszeitungen rechtsgültig kundgemacht werden.
Zeitliche Verbote und Beschränkungen
(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben (Staats- oder Landestrauer), die Abhaltung von Veranstaltungen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, daß dem Anlaß Rechnung getragen wird. Erfolgt eine solche Anordnung allgemein durch Verordnung, kann diese auch durch den Rundfunk und durch die Tageszeitungen rechtsgültig kundgemacht werden.