§ 31 VAG 1997

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Bewertung von Filmen

§ 31

(1) Auf Antrag eines Veranstalters öffentlicher Filmvorführungen oder eines Filmverleihers kann ein zur Vorführung im Land Salzburg bestimmter Film als "sehenswert", "wertvoll" oder "besonders wertvoll" bewertet werden. Diese Bewertung hat nach den Kriterien Inhalt, Aussagegehalt und Gestaltung aus kultureller und künstlerischer Sicht zu erfolgen.

(2) Die Bewertung der Filme obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission. Diese Kommission besteht aus einem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden, einem vom Landesschulrat entsandten Mitglied und drei weiteren Mitgliedern, die aus dem Kreis der Fachleute auf dem Gebiet des Kultur-, Film- und Kunstwesens von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Bestellung bzw Entsendung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und ehrenamtlich auszuüben. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens noch zwei weitere Mitglieder anwesend sind; die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zum Zweck der Begutachtung ist der Film vom Antragsteller unentgeltlich vorzuführen.

(3) Der Bewertung nach Abs 2 ist eine Bewertung von einer aufgrund einer Vereinbarung nach Art 15a B-VG eingerichteten gemeinsamen Kommission der Länder gleichzuhalten. Wenn eine solche gemeinsame Kommission der Länder eingerichtet ist, kann von der Einrichtung einer Kommission nach Abs 2 abgesehen werden.

(4) Die Bewertung von Filmen gilt für sämtliche öffentliche Filmvorführungen im Land Salzburg.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1997 bis 31.12.2018
Bewertung von Filmen

§ 31

(1) Auf Antrag eines Veranstalters öffentlicher Filmvorführungen oder eines Filmverleihers kann ein zur Vorführung im Land Salzburg bestimmter Film als "sehenswert", "wertvoll" oder "besonders wertvoll" bewertet werden. Diese Bewertung hat nach den Kriterien Inhalt, Aussagegehalt und Gestaltung aus kultureller und künstlerischer Sicht zu erfolgen.

(2) Die Bewertung der Filme obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission. Diese Kommission besteht aus einem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden, einem vom Landesschulrat entsandten Mitglied und drei weiteren Mitgliedern, die aus dem Kreis der Fachleute auf dem Gebiet des Kultur-, Film- und Kunstwesens von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Bestellung bzw Entsendung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und ehrenamtlich auszuüben. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens noch zwei weitere Mitglieder anwesend sind; die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zum Zweck der Begutachtung ist der Film vom Antragsteller unentgeltlich vorzuführen.

(3) Der Bewertung nach Abs 2 ist eine Bewertung von einer aufgrund einer Vereinbarung nach Art 15a B-VG eingerichteten gemeinsamen Kommission der Länder gleichzuhalten. Wenn eine solche gemeinsame Kommission der Länder eingerichtet ist, kann von der Einrichtung einer Kommission nach Abs 2 abgesehen werden.

(4) Die Bewertung von Filmen gilt für sämtliche öffentliche Filmvorführungen im Land Salzburg.

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