§ 32 VAG 1997

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2003 bis 31.12.9999

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 32

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt wer

a)

eine gemäß § 4, bei Filmvorführungen in Verbindung mit § 29 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;

b)

eine gemäß § 12 anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;

c)

eine gemäß § 14 Abs 1 lit c oder d oder § 15 untersagte Veranstaltung abhält;

d)

eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß § 15 zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;

e)

eine gemäß § 16 oder § 17a genehmigungspflichtige Veranstaltungsstätte ohne Genehmigung betreibt oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;

f)

eine Spielhalle in der im § 17 Abs 3 festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt;

g)

als Verfügungsberechtigter seine Obliegenheiten (§ 18) oder als Veranstalter die besonderen Betriebsvorschriften (§§ 19, 30) nicht einhält;

h)

gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 20) verstößt;

i)

Experimente durchführt, die Besucher gefährden können (§ 21 Abs 1 lit a);

j)

einen verbotenen Spielapparat (§ 21 Abs 1 lit b) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist;

k)

dem Verbot gemäß § 22 Abs 1 oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs 2 zuwiderhandelt;

l)

eine Bezeichnung verwendet, die gegen § 23 verstößt;

m)

einer Anordnung oder einem Auftrag nach § 25 nicht Folge leistet; oder

n)

als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 27).

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, Übertretungen nach Abs 1 lit f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In den Fällen des Abs 1 lit f und j kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall. Dem Verfall unterliegen auch Filmstreifen, wenn bewilligungspflichtige Filmvorführungen ohne Bewilligung oder in einer hiefür nicht genehmigten Veranstaltungsstätte vorgeführt werden.

(4) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen.

Stand vor dem 18.08.2003

In Kraft vom 01.07.2002 bis 18.08.2003

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 32

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt wer

a)

eine gemäß § 4, bei Filmvorführungen in Verbindung mit § 29 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;

b)

eine gemäß § 12 anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;

c)

eine gemäß § 14 Abs 1 lit c oder d oder § 15 untersagte Veranstaltung abhält;

d)

eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß § 15 zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;

e)

eine gemäß § 16 oder § 17a genehmigungspflichtige Veranstaltungsstätte ohne Genehmigung betreibt oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;

f)

eine Spielhalle in der im § 17 Abs 3 festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt;

g)

als Verfügungsberechtigter seine Obliegenheiten (§ 18) oder als Veranstalter die besonderen Betriebsvorschriften (§§ 19, 30) nicht einhält;

h)

gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 20) verstößt;

i)

Experimente durchführt, die Besucher gefährden können (§ 21 Abs 1 lit a);

j)

einen verbotenen Spielapparat (§ 21 Abs 1 lit b) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist;

k)

dem Verbot gemäß § 22 Abs 1 oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs 2 zuwiderhandelt;

l)

eine Bezeichnung verwendet, die gegen § 23 verstößt;

m)

einer Anordnung oder einem Auftrag nach § 25 nicht Folge leistet; oder

n)

als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 27).

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, Übertretungen nach Abs 1 lit f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In den Fällen des Abs 1 lit f und j kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall. Dem Verfall unterliegen auch Filmstreifen, wenn bewilligungspflichtige Filmvorführungen ohne Bewilligung oder in einer hiefür nicht genehmigten Veranstaltungsstätte vorgeführt werden.

(4) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu beantragen.

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