§ 17 NÖ WTBV

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Betreuungsvertrag anzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Betreuungsvertrag anzuführen.

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