§ 13 NÖ ADG 2017 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2018 bis 31.12.9999

Durch diesesAufgaben, die nach diesem Gesetz werden folgende Richtlinienvon der Europäischen Union umgesetzt:Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

1.

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.Nr. L 180 vom 18. Juli 2000, S. 22;

2.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16;

3.

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl.Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37;

4.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl.Nr. L. 204 vom 26. Juli 2006, S.23;

5.

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl.Nr. L 94 vom 28. März 2014, S. 375;

6.

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl.Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S. 1;

7.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl.Nr. 128 vom 30. April 2014, S. 8.

Stand vor dem 26.11.2018

In Kraft vom 14.03.2017 bis 26.11.2018

Durch diesesAufgaben, die nach diesem Gesetz werden folgende Richtlinienvon der Europäischen Union umgesetzt:Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

1.

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des

Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.Nr. L 180 vom 18. Juli 2000, S. 22;

2.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16;

3.

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl.Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37;

4.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl.Nr. L. 204 vom 26. Juli 2006, S.23;

5.

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl.Nr. L 94 vom 28. März 2014, S. 375;

6.

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl.Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S. 1;

7.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl.Nr. 128 vom 30. April 2014, S. 8.

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