§ 7a K-EG Abstimmung mit Leitungsanlagen

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 7b § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 möglich ist.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2022

Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 7b § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 möglich ist.

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