§ 7c K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes ist, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, anzustreben, dass durch die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen das Landschaftsbild nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2022
Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes ist, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, anzustreben, dass durch die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen das Landschaftsbild nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird.

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