§ 22 K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2500 Euro zu ahnden.

(2) Wer den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie desden auf Grund des § 7 ergangenen BescheidesEntscheidungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengerenmit strengerer Strafe unterliegtbedroht ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro zu ahnden.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.09.1969 bis 31.12.2013

(1) Wer der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2500 Euro zu ahnden.

(2) Wer den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie desden auf Grund des § 7 ergangenen BescheidesEntscheidungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengerenmit strengerer Strafe unterliegtbedroht ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro zu ahnden.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

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