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Änderung
LGBl Nr 5/1990
LGBl Nr 42/1994
LGBl Nr 86/1996 (LVGK-RaumOG)
LGBl Nr 60/1994 (DFB)
LGBl Nr 89/1994 (DFB)
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ANM zu § 3: Mit ArtFundstelle seit 31.12.2021 weggefallen. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 42/1994 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“(2) Die gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, aufgestellten Entwicklungsprogramme gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Sie sind, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.”
Änderung
LGBl Nr 5/1990
LGBl Nr 42/1994
LGBl Nr 86/1996 (LVGK-RaumOG)
LGBl Nr 60/1994 (DFB)
LGBl Nr 89/1994 (DFB)
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ANM zu § 3: Mit ArtFundstelle seit 31.12.2021 weggefallen. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 42/1994 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“(2) Die gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, aufgestellten Entwicklungsprogramme gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Sie sind, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.”