§ 1 K-RaumOG (weggefallen)

Kärntner Raumordnungsgesetz - K-ROG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 1 K-RaumOG

Begriff und Abgrenzung

(1) Raumordnung ist die vorausschauende planmäßige Gestaltung des Gesamtraumes und der Teilräume des Landes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen und historisch gewachsenen Gegebenheiten, die ökologischen Erfordernisse, die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die freie Entfaltung des einzelnen in der Gemeinschaft seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Planungszuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2021
§ 1 K-RaumOG

Begriff und Abgrenzung

(1) Raumordnung ist die vorausschauende planmäßige Gestaltung des Gesamtraumes und der Teilräume des Landes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles unter Bedachtnahme auf die natürlichen und historisch gewachsenen Gegebenheiten, die ökologischen Erfordernisse, die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die freie Entfaltung des einzelnen in der Gemeinschaft seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Planungszuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

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