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Überörtliche Entwicklungsprogramme
(1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen, die die angestrebten Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes (Abs 2) festzulegen und die zur Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen haben seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Entwicklungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne Landesteile als Sachgebietsprogramme oder für einzelne Planungsregionen (regionale Entwicklungsprogramme) aufgestellt werden. Sie haben aus einem Textteil und - soweit erforderlich - aus einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung zu bestehen.
(3) Die regionalen Entwicklungsprogramme haben die anzustrebende wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und grundsätzliche Aussagen insbesondere für folgende Bereiche zu enthalten:
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(4) Die Sachgebietsprogramme haben für einzelne raumbezogene Sachgebiete überörtliche Vorgaben für die regionalen Entwicklungsprogramme und die örtliche Raumplanung festzulegen. Soweit dies zur Erreichung einzelner überörtlicher Entwicklungsziele erforderlich ist, können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.
(5) Zu den Entwicklungsprogrammen sind
Erläuterungen zu verfassen, die eine Bestandsaufnahme und Bewertung des jeweiligen Planungsraumes und eine Beurteilung seiner Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Hinsicht zu enthalten haben.
Überörtliche Entwicklungsprogramme
(1) Die Landesregierung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen, die die angestrebten Ziele für die Gestaltung und Entwicklung des jeweiligen Planungsraumes (Abs 2) festzulegen und die zur Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen haben seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Entwicklungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne Landesteile als Sachgebietsprogramme oder für einzelne Planungsregionen (regionale Entwicklungsprogramme) aufgestellt werden. Sie haben aus einem Textteil und - soweit erforderlich - aus einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung zu bestehen.
(3) Die regionalen Entwicklungsprogramme haben die anzustrebende wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und grundsätzliche Aussagen insbesondere für folgende Bereiche zu enthalten:
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(4) Die Sachgebietsprogramme haben für einzelne raumbezogene Sachgebiete überörtliche Vorgaben für die regionalen Entwicklungsprogramme und die örtliche Raumplanung festzulegen. Soweit dies zur Erreichung einzelner überörtlicher Entwicklungsziele erforderlich ist, können auch Richt- und Grenzwerte festgelegt werden.
(5) Zu den Entwicklungsprogrammen sind
Erläuterungen zu verfassen, die eine Bestandsaufnahme und Bewertung des jeweiligen Planungsraumes und eine Beurteilung seiner Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Hinsicht zu enthalten haben.