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Verfahren
(1) Der Entwurf des Entwicklungsprogramms ist den in Betracht kommenden Bundesdienststellen, den Landesregierungen benachbarter Länder, den betroffenen Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zuzuleiten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) In das Verfahren nach Abs 1 können auch andere Planungsträger einbezogen werden, deren Interessen berührt werden.
(3) Bei der Aufstellung von Entwicklungsprogrammen ist auf Vorschläge der in Abs 1 und 2 genannten Stellen, die mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 Abs 1 und 2) im Einklang stehen und miteinander koordiniert werden können, sowie auf Planungen benachbarter Länder und des angrenzenden Auslandes Bedacht zu nehmen. Rechtswirksame raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sind zu berücksichtigen.
(4) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und durch die für das Inkrafttreten maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme gemäß Abs 5 zu enthalten.
(5) Die Entwicklungsprogramme sind bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie bei den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
Verfahren
(1) Der Entwurf des Entwicklungsprogramms ist den in Betracht kommenden Bundesdienststellen, den Landesregierungen benachbarter Länder, den betroffenen Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zuzuleiten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) In das Verfahren nach Abs 1 können auch andere Planungsträger einbezogen werden, deren Interessen berührt werden.
(3) Bei der Aufstellung von Entwicklungsprogrammen ist auf Vorschläge der in Abs 1 und 2 genannten Stellen, die mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 Abs 1 und 2) im Einklang stehen und miteinander koordiniert werden können, sowie auf Planungen benachbarter Länder und des angrenzenden Auslandes Bedacht zu nehmen. Rechtswirksame raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sind zu berücksichtigen.
(4) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und durch die für das Inkrafttreten maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme gemäß Abs 5 zu enthalten.
(5) Die Entwicklungsprogramme sind bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie bei den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.