§ 4 K-RaumOG (weggefallen)

Kärntner Raumordnungsgesetz - K-ROG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die Inhaber und Projektwerber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen, sind unbeschadet anderer gesetzlicher Informations- und Mitteilungspflichten verpflichtet, den Dienststellen des Landes und den zuständigen Gemeinden auf deren Verlangen ausreichende Informationen über Art und Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Gefahren, über die Gefährdungsbereiche und über die zur Beurteilung des Gefährdungspotentials maßgeblichen Umstände zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung deren Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 erforderlich ist§ 4 K-RaumOG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 28.04.2016 bis 31.12.2021
Die Inhaber und Projektwerber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen, sind unbeschadet anderer gesetzlicher Informations- und Mitteilungspflichten verpflichtet, den Dienststellen des Landes und den zuständigen Gemeinden auf deren Verlangen ausreichende Informationen über Art und Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Gefahren, über die Gefährdungsbereiche und über die zur Beurteilung des Gefährdungspotentials maßgeblichen Umstände zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung deren Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 erforderlich ist§ 4 K-RaumOG seit 31.12.2021 weggefallen.

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