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Wirkung für die Hoheitsverwaltung
(1) Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
Wirkung für die Hoheitsverwaltung
(1) Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.