§ 5 K-RaumOG (weggefallen)

Kärntner Raumordnungsgesetz - K-ROG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 5 K-RaumOG

Wirkung für die Hoheitsverwaltung

(1) Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2021
§ 5 K-RaumOG

Wirkung für die Hoheitsverwaltung

(1) Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen, Bescheide auf Grund von Landesgesetzen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

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