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Wirkung für die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes
(1) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten für
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(3) Auf Förderungsmaßnahmen, die von den im Abs 2 lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 1 keine Anwendung.
Wirkung für die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes
(1) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erfolgen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten für
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(3) Auf Förderungsmaßnahmen, die von den im Abs 2 lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 1 keine Anwendung.