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Raumordnungskataster
(1) Das Amt der Landesregierung hat einen Raumordnungskataster zu führen seit 31.12.2021 weggefallen. In den Raumordnungskataster sind von Amts wegen die das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes betreffenden raumbedeutsamen Grundlagendaten, Maßnahmen und Planungen aufzunehmen.
(2) Jedermann steht es frei, in den Raumordnungskataster einzusehen und Mitteilungen daraus zu verlangen.
(3) Die Bestimmung des Abs 2 gilt nicht, wenn im öffentlichen Interesse Geheimhaltung geboten ist.
Raumordnungskataster
(1) Das Amt der Landesregierung hat einen Raumordnungskataster zu führen seit 31.12.2021 weggefallen. In den Raumordnungskataster sind von Amts wegen die das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes betreffenden raumbedeutsamen Grundlagendaten, Maßnahmen und Planungen aufzunehmen.
(2) Jedermann steht es frei, in den Raumordnungskataster einzusehen und Mitteilungen daraus zu verlangen.
(3) Die Bestimmung des Abs 2 gilt nicht, wenn im öffentlichen Interesse Geheimhaltung geboten ist.