Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG (K-BJPG) Fundstelle

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen

§ 2a

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen

§ 3

Kosten

§ 3a

Aufgaben der Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich

§ 3b

Oberbehörde

§ 3c

Verfahrensrecht

2. Abschnitt - Berufsjägerprüfung

§ 4

Durchführung

§ 5

Prüfungskommission

§ 6

Zulassung zur Prüfung

§ 7

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 8

Anerkennung als Praxisbetrieb

§ 9

Fachkurse

§ 10

Abhaltung der Prüfung

§ 11

Prüfungsergebnis

3. Abschnitt - Jagdaufseherprüfung

§ 12

Durchführung

§ 13

Prüfungskommission

§ 14

Bestimmungen über die Prüfung

4. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14a

Verweisung

§ 14b

Umsetzung von Unionsrecht

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Schlußbestimmung

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen

§ 2a

Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen

§ 3

Kosten

§ 3a

Aufgaben der Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich

§ 3b

Oberbehörde

§ 3c

Verfahrensrecht

2. Abschnitt - Berufsjägerprüfung

§ 4

Durchführung

§ 5

Prüfungskommission

§ 6

Zulassung zur Prüfung

§ 7

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 8

Anerkennung als Praxisbetrieb

§ 9

Fachkurse

§ 10

Abhaltung der Prüfung

§ 11

Prüfungsergebnis

3. Abschnitt - Jagdaufseherprüfung

§ 12

Durchführung

§ 13

Prüfungskommission

§ 14

Bestimmungen über die Prüfung

4. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14a

Verweisung

§ 14b

Umsetzung von Unionsrecht

§ 15

Übergangsbestimmungen

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