§ 3 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 3

Kosten

 

Die Kosten für die in diesem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen hat jene Körperschaft zu tragen, bei der die Einrichtung besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 3

Kosten

 

Die Kosten für die in diesem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen hat jene Körperschaft zu tragen, bei der die Einrichtung besteht.

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