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(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten.
(2) Der Landesumweltanwalt vertritt die Landesumweltanwaltschaft nach außen und gegenüber den Mitarbeitern der Landesumweltanwaltschaft. In dienstrechtlichen Angelegenheiten, die den Landesumweltanwalt selbst betreffen, vertritt die Landesregierung die Landesumweltanwaltschaft.
(3) Der Landesumweltanwalt wird im Verhinderungsfall durch einen von ihm hiezu bestimmten Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft vertreten. Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben und von dieser in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Ebenso ist die Beendigung der Stellvertreterfunktion kundzumachen. Andere Mitarbeiter sind zur Vertretung des Landesumweltanwaltes befugt, wenn und soweit sie dazu bevollmächtigt worden sind.
(4) Das Land hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu hat der Landesumweltanwalt der Landesregierung bis 1. April jeden Jahres die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr einschließlich einer Übersicht über die diesbezüglichen Entwicklungen bekanntzugeben. Diese Unterlagen sind durch die Landesregierung zu beraten und bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das kommende Jahr zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Mittel auch in Form von Raum- und Sachausstattung und durch die Erbringung von Dienstleistungen bereitstellen.
(5) Für das Rechnungswesen der Landesumweltanwaltschaft gelten folgende Grundsätze:
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(6) In den Dienstverträgen mit dem Landesumweltanwalt und den Mitarbeitern ist die sinngemäße Anwendung der für Landesvertragsbedienstete geltenden dienstrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren.
(7) Die Landesumweltanwaltschaft unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten.
(2) Der Landesumweltanwalt vertritt die Landesumweltanwaltschaft nach außen und gegenüber den Mitarbeitern der Landesumweltanwaltschaft. In dienstrechtlichen Angelegenheiten, die den Landesumweltanwalt selbst betreffen, vertritt die Landesregierung die Landesumweltanwaltschaft.
(3) Der Landesumweltanwalt wird im Verhinderungsfall durch einen von ihm hiezu bestimmten Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft vertreten. Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben und von dieser in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Ebenso ist die Beendigung der Stellvertreterfunktion kundzumachen. Andere Mitarbeiter sind zur Vertretung des Landesumweltanwaltes befugt, wenn und soweit sie dazu bevollmächtigt worden sind.
(4) Das Land hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu hat der Landesumweltanwalt der Landesregierung bis 1. April jeden Jahres die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr einschließlich einer Übersicht über die diesbezüglichen Entwicklungen bekanntzugeben. Diese Unterlagen sind durch die Landesregierung zu beraten und bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das kommende Jahr zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Mittel auch in Form von Raum- und Sachausstattung und durch die Erbringung von Dienstleistungen bereitstellen.
(5) Für das Rechnungswesen der Landesumweltanwaltschaft gelten folgende Grundsätze:
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(6) In den Dienstverträgen mit dem Landesumweltanwalt und den Mitarbeitern ist die sinngemäße Anwendung der für Landesvertragsbedienstete geltenden dienstrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren.
(7) Die Landesumweltanwaltschaft unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.