§ 3c K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 3c

Verfahrensrecht

 

In den Verfahren nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 3c

Verfahrensrecht

 

In den Verfahren nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

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