§ 4 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Berufsjägerprüfung

 

§ 4

Durchführung

 

(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Berufsjäger abzulegen.

 

(2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Berufsjägerprüfung

 

§ 4

Durchführung

 

(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Berufsjäger abzulegen.

 

(2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.

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