§ 8 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 8

Anerkennung als Praxisbetrieb

 

(1) Die Kärntner Jägerschaft hat Jagd- und Forstbetriebe als Praxisbetriebe anzuerkennen, wenn nach der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes, des Wildbestandes sowie der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen eine entsprechende jagdliche Verwendung und Ausbildung gewährleistet sind und im Betrieb eine für die Ausbildung von Jagdpraktikanten geeignete Person vorhanden ist.

 

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn infolge des Wegfalles einer der Voraussetzungen die Erreichung des Ausbildungszieles nicht mehr gesichert ist.

 

(3) Nimmt der Inhaber eines Praxisbetriebes einen Jagdpraktikanten auf, ist der Kärntner Jägerschaft davon Mitteilung zu machen.

 

(4) Der Inhaber des Praxisbetriebes hat dem Jagdpraktikanten die Möglichkeit für die Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Jagdkarte zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 8

Anerkennung als Praxisbetrieb

 

(1) Die Kärntner Jägerschaft hat Jagd- und Forstbetriebe als Praxisbetriebe anzuerkennen, wenn nach der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes, des Wildbestandes sowie der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen eine entsprechende jagdliche Verwendung und Ausbildung gewährleistet sind und im Betrieb eine für die Ausbildung von Jagdpraktikanten geeignete Person vorhanden ist.

 

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn infolge des Wegfalles einer der Voraussetzungen die Erreichung des Ausbildungszieles nicht mehr gesichert ist.

 

(3) Nimmt der Inhaber eines Praxisbetriebes einen Jagdpraktikanten auf, ist der Kärntner Jägerschaft davon Mitteilung zu machen.

 

(4) Der Inhaber des Praxisbetriebes hat dem Jagdpraktikanten die Möglichkeit für die Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Jagdkarte zu geben.

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