§ 11 K-BJPG

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 11

Prüfungsergebnis

 

(1) Die Leistung des Prüflings ist mit "sehr gut", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Der Landesvorstand hat nach der Leistung des Prüflings und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer für die Tätigkeit eines Jagdschutzorganes durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise das Prüfungsergebnis festzusetzen ist. Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

(2) Wurde die Prüfung bestanden, so ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigtes Prüfungszeugnis auszustellen, in dem zu vermerken ist, daß der Prüfling die Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

 

(3) Die bestandene Prüfung, ihre Anerkennung oder die Erfüllung der zusätzlichen Erfordernisse, gibt das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Berufsjäger".

 

(3a) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berufsjäger erfüllen, sind berechtigt, ihre in einem dieser Staaten bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.

 

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist der Prüfling berechtigt, die Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung umfaßt die gesamte Prüfung. Die Prüfung darf nicht öfter als dreimal wiederholt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.12.9999

§ 11

Prüfungsergebnis

 

(1) Die Leistung des Prüflings ist mit "sehr gut", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Der Landesvorstand hat nach der Leistung des Prüflings und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer für die Tätigkeit eines Jagdschutzorganes durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise das Prüfungsergebnis festzusetzen ist. Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

(2) Wurde die Prüfung bestanden, so ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigtes Prüfungszeugnis auszustellen, in dem zu vermerken ist, daß der Prüfling die Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

 

(3) Die bestandene Prüfung, ihre Anerkennung oder die Erfüllung der zusätzlichen Erfordernisse, gibt das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Berufsjäger".

 

(3a) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die die Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berufsjäger erfüllen, sind berechtigt, ihre in einem dieser Staaten bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.

 

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist der Prüfling berechtigt, die Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung umfaßt die gesamte Prüfung. Die Prüfung darf nicht öfter als dreimal wiederholt werden.

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