§ 1 W-SG

Wiener Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Als öffentliches Sammeln (öffentliche Sammlung) gilt jede Aufforderung von Person zu Person zur Leistung von Spenden für einen Zweck, der nicht in der Person des Sammlers gelegen ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Spende eine Geldspende oder eine Sachspende ist, ob sie unmittelbar in Empfang genommen wird oder nicht, ob für die Spende eine Gegenleistung gegeben wird oder nicht und ob die Sammlung einen wohltätigen oder einen anderen Zweck verfolgt.

(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, sofern die Tätigkeit nicht unter eine bundesgesetzlich zu regelnde Angelegenheit, insbesondere die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999BGBl. I Nr. 125/2013, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 212/2013, fällt.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können auch andere Arten von Sammlungen als öffentliche erklärt werden.

(4) Die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post oder durch Zustelldienste mit oder ohne Anschluß eines Überweisungsträgers (Zahlscheines und dergleichen) sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) oder mittels elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten gelten nicht als öffentliches Sammeln.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 30.07.1999 bis 15.04.2014

(1) Als öffentliches Sammeln (öffentliche Sammlung) gilt jede Aufforderung von Person zu Person zur Leistung von Spenden für einen Zweck, der nicht in der Person des Sammlers gelegen ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Spende eine Geldspende oder eine Sachspende ist, ob sie unmittelbar in Empfang genommen wird oder nicht, ob für die Spende eine Gegenleistung gegeben wird oder nicht und ob die Sammlung einen wohltätigen oder einen anderen Zweck verfolgt.

(2) Als öffentliches Sammeln gilt auch die Aufstellung von Sammelbüchsen auf oder an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in allgemein zugänglichen Räumen sowie die von Person zu Person gerichtete Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird, sofern die Tätigkeit nicht unter eine bundesgesetzlich zu regelnde Angelegenheit, insbesondere die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/1999BGBl. I Nr. 125/2013, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 212/2013, fällt.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können auch andere Arten von Sammlungen als öffentliche erklärt werden.

(4) Die Versendung von Sammelaufrufen im Wege der Post oder durch Zustelldienste mit oder ohne Anschluß eines Überweisungsträgers (Zahlscheines und dergleichen) sowie die Veröffentlichung von Sammelaufrufen in Zeitungen (Zeitschriften) oder mittels elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten gelten nicht als öffentliches Sammeln.

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