§ 2 W-SG

Wiener Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ist nur mit Bewilligung des Wiener Magistrates gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Durchführung der Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht und wenn der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bietet.

(3) Die Bewilligung ist jedenfalls dann zu versagen oder nur unter einschränkenden Bedingungen zu erteilen, wenn öffentliche Interessen oder Rücksichten auf den Fremdenverkehr oder auf das Ansehen der Stadt Wien gegen die beabsichtigte Sammlung überhaupt oder gegen Art und Umfang der geplanten Durchführung sprechen.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ist nur mit Bewilligung des Wiener Magistrates gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor dem für die Sammlung bestimmten Zeitpunkt anzusuchen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Durchführung der Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht und wenn der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bietet.

(3) Die Bewilligung ist jedenfalls dann zu versagen oder nur unter einschränkenden Bedingungen zu erteilen, wenn öffentliche Interessen oder Rücksichten auf den Fremdenverkehr oder auf das Ansehen der Stadt Wien gegen die beabsichtigte Sammlung überhaupt oder gegen Art und Umfang der geplanten Durchführung sprechen.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.

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