§ 4 W-SG

Wiener Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Form, in der die Sammlung durchgeführt werden soll, ist im Bewilligungsbescheide festzusetzen. Der Bescheid hat auch den Zweck der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses anzugeben.

(2) Die Sammlungsbewilligung ist für bestimmte Tage oder für eine bestimmte Zeit zu erteilen.

(3) In der Sammlungsbewilligung ist auch der örtliche Bereich, auf den sich die Sammlungsbewilligung erstreckt, festzulegen.

(4) Der Magistrat ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen. Insbesondere ist den Veranstaltern vorzuschreiben, in welcher Höhe eine Entlohnung der die Sammlungen durchführenden Personen zulässig ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Erträgnis der Sammlungen nicht ungebührlich geschmälert wird. Der Magistrat kann ferner die Veröffentlichung des Erträgnisses der Sammlung auf Kosten des Veranstalters der Sammlung bedingen.

(5) Wird eine Sammlung bewilligt, deren Erträgnis unter mehrere Beteiligte aufgeteilt werden soll, so ist der Aufteilungsplan im Bewilligungsbescheide anzugeben. Die Aufteilung des erzielten Erträgnisses einer solchen Sammlung kann von der vorherigen Erwirkung der Zustimmung des Magistrates abhängig gemacht werden. Um diese Zustimmung haben die an dem Erträgnisse der Sammlung Beteiligten gemeinsam einzuschreiten. Besteht über die Aufteilung des Erträgnisses der Sammlung keine Übereinstimmung unter den Beteiligten, so entscheidet der Magistrat. In diesem Falle kann der Magistrat bis zur endgültigen Entscheidung über die Aufteilung die zur Sicherung des Erträgnisses erforderlichen Verfügungen treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Form, in der die Sammlung durchgeführt werden soll, ist im Bewilligungsbescheide festzusetzen. Der Bescheid hat auch den Zweck der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses anzugeben.

(2) Die Sammlungsbewilligung ist für bestimmte Tage oder für eine bestimmte Zeit zu erteilen.

(3) In der Sammlungsbewilligung ist auch der örtliche Bereich, auf den sich die Sammlungsbewilligung erstreckt, festzulegen.

(4) Der Magistrat ist berechtigt, in den Bewilligungsbescheid Vorschriften für die Durchführung der Sammlung aufzunehmen. Insbesondere ist den Veranstaltern vorzuschreiben, in welcher Höhe eine Entlohnung der die Sammlungen durchführenden Personen zulässig ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Erträgnis der Sammlungen nicht ungebührlich geschmälert wird. Der Magistrat kann ferner die Veröffentlichung des Erträgnisses der Sammlung auf Kosten des Veranstalters der Sammlung bedingen.

(5) Wird eine Sammlung bewilligt, deren Erträgnis unter mehrere Beteiligte aufgeteilt werden soll, so ist der Aufteilungsplan im Bewilligungsbescheide anzugeben. Die Aufteilung des erzielten Erträgnisses einer solchen Sammlung kann von der vorherigen Erwirkung der Zustimmung des Magistrates abhängig gemacht werden. Um diese Zustimmung haben die an dem Erträgnisse der Sammlung Beteiligten gemeinsam einzuschreiten. Besteht über die Aufteilung des Erträgnisses der Sammlung keine Übereinstimmung unter den Beteiligten, so entscheidet der Magistrat. In diesem Falle kann der Magistrat bis zur endgültigen Entscheidung über die Aufteilung die zur Sicherung des Erträgnisses erforderlichen Verfügungen treffen.

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