§ 1 W-ALL

Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen:

1.

Abwicklung von ausschließlich aus Landesmitteln oder von gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (insbesondere mit dem Bund und/oder der Europäischen Union) finanzierten Förderungsmaßnahmen (§ 3),

2.

Erstellung des Landwirtschaftsberichtes (§ 7).

(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.

Stand vor dem 25.01.2019

In Kraft vom 03.05.2001 bis 25.01.2019

(1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen:

1.

Abwicklung von ausschließlich aus Landesmitteln oder von gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (insbesondere mit dem Bund und/oder der Europäischen Union) finanzierten Förderungsmaßnahmen (§ 3),

2.

Erstellung des Landwirtschaftsberichtes (§ 7).

(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.

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