§ 11 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

AusbildungslehrgangWohnsitz und Dienstort

§ 11

(1) Die Zulassung des Bediensteten durch die DienstbehördeDer Beamte hat seinen Wohnsitz so zu einem Ausbildungslehrgang erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bedienstetenwählen, welcher in Entsprechungdass er bei der inErfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Salzburger Landes-Zeitung jeweils verlautbarten Anmeldefrist einzureichenLage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wennkeinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

a)

der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Bediensteten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;

b)

der Bedienstete die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt;

c)

keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

(2) Konnte dem AntragWenn es die dienstlichen Aufgaben des Bediensteten auf ZulassungBeamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu einem Ausbildungslehrgang aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung wegen dienstlicher Verhältnisse nicht verhindert werdenbeziehen. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.

(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 1 und 2) ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 inWenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

a)

der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Abs. 4a und 4b, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und

b)

die ausreichende Mitarbeit von jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs. 4b vor. Der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag des Bediensteten die Dienstbehörde, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.

Wiederholt ein Bediensteter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat der Bedienstete die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Dienstbehörde anordnen, daß er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(4a) DieBeamte auf Anordnung der Dienstbehörde kann auf Antrag des Bediensteten feststellen, daß der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

a)

der Bedienstete war auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (z.B. Krankheit) an der Teilnahme gehindert;

b)

der Bedienstete war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und

c)

jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs. 4 lit. b).

(4b) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahmeseinen Dienstort oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(5) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vornehmlich als Vortragende heranzuziehen.

(6) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 v.H. aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,sein Amtsgebiet nicht überschreitenverlassen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999

AusbildungslehrgangWohnsitz und Dienstort

§ 11

(1) Die Zulassung des Bediensteten durch die DienstbehördeDer Beamte hat seinen Wohnsitz so zu einem Ausbildungslehrgang erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bedienstetenwählen, welcher in Entsprechungdass er bei der inErfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Salzburger Landes-Zeitung jeweils verlautbarten Anmeldefrist einzureichenLage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wennkeinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

a)

der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Bediensteten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;

b)

der Bedienstete die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt;

c)

keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

(2) Konnte dem AntragWenn es die dienstlichen Aufgaben des Bediensteten auf ZulassungBeamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu einem Ausbildungslehrgang aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung wegen dienstlicher Verhältnisse nicht verhindert werdenbeziehen. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.

(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 1 und 2) ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 inWenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

a)

der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Abs. 4a und 4b, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und

b)

die ausreichende Mitarbeit von jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs. 4b vor. Der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag des Bediensteten die Dienstbehörde, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.

Wiederholt ein Bediensteter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat der Bedienstete die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Dienstbehörde anordnen, daß er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(4a) DieBeamte auf Anordnung der Dienstbehörde kann auf Antrag des Bediensteten feststellen, daß der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

a)

der Bedienstete war auf Grund unverschuldeter und schwerwiegender Ereignisse (z.B. Krankheit) an der Teilnahme gehindert;

b)

der Bedienstete war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und

c)

jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs. 4 lit. b).

(4b) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahmeseinen Dienstort oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(5) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vornehmlich als Vortragende heranzuziehen.

(6) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 v.H. aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,sein Amtsgebiet nicht überschreitenverlassen.

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