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AusbildungslehrgangWohnsitz und Dienstort
(1) Die Zulassung des Bediensteten durch die DienstbehördeDer Beamte hat seinen Wohnsitz so zu einem Ausbildungslehrgang erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bedienstetenwählen, welcher in Entsprechungdass er bei der inErfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Salzburger Landes-Zeitung jeweils verlautbarten Anmeldefrist einzureichenLage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wennkeinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
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(2) Konnte dem AntragWenn es die dienstlichen Aufgaben des Bediensteten auf ZulassungBeamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu einem Ausbildungslehrgang aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung wegen dienstlicher Verhältnisse nicht verhindert werdenbeziehen. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 1 und 2) ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 inWenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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(4a) DieBeamte auf Anordnung der Dienstbehörde kann auf Antrag des Bediensteten feststellen, daß der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(4b) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahmeseinen Dienstort oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(5) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vornehmlich als Vortragende heranzuziehen.
(6) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 v.H. aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,sein Amtsgebiet nicht überschreitenverlassen.
AusbildungslehrgangWohnsitz und Dienstort
(1) Die Zulassung des Bediensteten durch die DienstbehördeDer Beamte hat seinen Wohnsitz so zu einem Ausbildungslehrgang erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bedienstetenwählen, welcher in Entsprechungdass er bei der inErfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Salzburger Landes-Zeitung jeweils verlautbarten Anmeldefrist einzureichenLage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wennkeinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
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(2) Konnte dem AntragWenn es die dienstlichen Aufgaben des Bediensteten auf ZulassungBeamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu einem Ausbildungslehrgang aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung wegen dienstlicher Verhältnisse nicht verhindert werdenbeziehen. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 1 und 2) ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 inWenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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(4a) DieBeamte auf Anordnung der Dienstbehörde kann auf Antrag des Bediensteten feststellen, daß der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(4b) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahmeseinen Dienstort oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(5) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vornehmlich als Vortragende heranzuziehen.
(6) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 v.H. aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,sein Amtsgebiet nicht überschreitenverlassen.