§ 7 W-FWG Gelöbnis.

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

Jeder AngehörigeJedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten als AngehörigerMitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten Folge zu leisten."

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

Jeder AngehörigeJedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten als AngehörigerMitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten Folge zu leisten."

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