§ 9 W-FWG Vorgesetzte.

Wiener Feuerwehrgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

Der Kommandant einerDie Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, sein StellvertreterFeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und die von ihnen für den Fall der Verhinderung bestellten FeuerwehrangehörigenStellvertreter sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen AngehörigenMitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

Der Kommandant einerDie Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, sein StellvertreterFeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und die von ihnen für den Fall der Verhinderung bestellten FeuerwehrangehörigenStellvertreter sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen AngehörigenMitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten