§ 1 W-NPV Nationalparkgebiet

Wiener Nationalparkverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.

(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebendenwildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 199222.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 972013/6217/EGEU des Rates vom 27. Oktober 199713.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 305158 vom 8. November 199710.06.2013 S. 42193, in der Fassung der Berichtigung ABl.

( Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 197930.11.2009 über die Erhaltung der wild lebendenwildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25. April 197926.01.2010 S. 17, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie 972013/4917/EGEU des Rates vom 29. Juli 199713.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 223158 vom 13. August 199710.06.2013 S. 9193.

Stand vor dem 29.11.2016

In Kraft vom 19.02.2003 bis 29.11.2016

(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.

(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebendenwildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 199222.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 972013/6217/EGEU des Rates vom 27. Oktober 199713.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 305158 vom 8. November 199710.06.2013 S. 42193, in der Fassung der Berichtigung ABl.

( Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 792009/409147/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. April 197930.11.2009 über die Erhaltung der wild lebendenwildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 10320 vom 25. April 197926.01.2010 S. 17, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie 972013/4917/EGEU des Rates vom 29. Juli 199713.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 223158 vom 13. August 199710.06.2013 S. 9193.

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