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(2) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erflogen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung der Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.
(2) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erflogen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung der Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.