§ 1 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Weinbaufluren sind Grundflächen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, hochwertige Kelter W- oder Tafeltrauben im Durchschnitt der Jahre in natürlicher Reife hervorzubringenWBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erflogen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung der Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(§ 1) Weinbaufluren sind Grundflächen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, hochwertige Kelter W- oder Tafeltrauben im Durchschnitt der Jahre in natürlicher Reife hervorzubringenWBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken zu erflogen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung der Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

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