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(2) Unter Weingartengrundstück ist ein Grundstück gemäß § 7a Abs2 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 1 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001 zu verstehen, auf welchem sich ein Weingarten oder mehrere Weingärten oder Teile von solchen befinden.
(3) Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von älteren Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.
(2) Unter Weingartengrundstück ist ein Grundstück gemäß § 7a Abs2 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 1 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001 zu verstehen, auf welchem sich ein Weingarten oder mehrere Weingärten oder Teile von solchen befinden.
(3) Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von älteren Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.