§ 4 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaftet werden;

2.

Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung einen Weinbaubetrieb bewirtschaftet;

3.

Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung einen oder mehrere Weingärten mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2 bewirtschaftet.

§ 4 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaftet werden;

2.

Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung einen Weinbaubetrieb bewirtschaftet;

3.

Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung einen oder mehrere Weingärten mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m2 bewirtschaftet.

§ 4 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

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