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(2) Der Begriff „Weinjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmung.
(3) Die Begriffe „Roden“, „Pflanzen“, „Pflanzungsrecht“, „Wiederbepflanzungsrecht“ und „Umveredelung“ bestimmen sich nach den im Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmungen.
(2) Der Begriff „Weinjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmung.
(3) Die Begriffe „Roden“, „Pflanzen“, „Pflanzungsrecht“, „Wiederbepflanzungsrecht“ und „Umveredelung“ bestimmen sich nach den im Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmungen.