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(2) Im Rebflächenverzeichnis sind die Weinbaubetriebe und Weinbaugartengrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) entfällt; LGBl Nr. 18/2003 vom 10.3.2003
(4) Weinbautreibende haben dem Magistrat mittels Meldungsbogens die zur Führung des Rebflächen-verzeichnisses erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 lit. i, j und k binnen einer Frist von vier Wochen ab Durchführung der Rodung, Wiederbepflanzung oder Pflanzung auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes und alle übrigen Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Eintritt einer Änderung bekannt zu geben.
(5) Die Meldung einer vorgenommenen Wiederbepflanzung im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit j hat Angaben darüber zu enthalten, ob die seinerzeit gerodete Weingartenfläche oder ein Ersatzgrundstück wiederbepflanzt wurde. Für den Fall, daß ein Ersatzgrundstück wiederbepflanzt wurde, ist dieses katastermäßig unter Anführung des Eigentümers zu bezeichnen.
(6) Auf Bewirtschafter (§ 4 Z 3) sind die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur die im Abs. 2 Z 2 lit a bis g und i genannten Angaben zu melden sind.
(7) Der Magistrat hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, nötigenfalls richtigzustellen und zu ergänzen.
(8) Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldungsbogen erforderlich, hat der Magistrat dem Weinbautreibenden oder Bewirtschafter die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden oder Bewirtschafters hat der Magistrat mit Bescheid festzustellen, ob die Angaben im Meldungsbogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung beim Magistrat gestellt wird.
(9) Zum Zweck der Überprüfung ihrer Angaben haben die Weinbautreibenden oder Bewirtschafter über Verlangen des Magistrates jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie die Begehung von Grundstücken und deren Nachvermessung durch Organe des Magistrates oder vom Magistrat beauftragte Personen zu dulden und diese bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. Diese Verpflichtungen treffen im erforderlichen Ausmaß auch den Eigentümer eines Weingartens, der diesen nicht selbst bewirtschaftet.
(10) Der Magistrat hat bezüglich des Meldungsbogens eine geeignete Drucksorte aufzulegen.
(2) Im Rebflächenverzeichnis sind die Weinbaubetriebe und Weinbaugartengrundstücke nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
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(3) entfällt; LGBl Nr. 18/2003 vom 10.3.2003
(4) Weinbautreibende haben dem Magistrat mittels Meldungsbogens die zur Führung des Rebflächen-verzeichnisses erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 lit. i, j und k binnen einer Frist von vier Wochen ab Durchführung der Rodung, Wiederbepflanzung oder Pflanzung auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes und alle übrigen Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Eintritt einer Änderung bekannt zu geben.
(5) Die Meldung einer vorgenommenen Wiederbepflanzung im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit j hat Angaben darüber zu enthalten, ob die seinerzeit gerodete Weingartenfläche oder ein Ersatzgrundstück wiederbepflanzt wurde. Für den Fall, daß ein Ersatzgrundstück wiederbepflanzt wurde, ist dieses katastermäßig unter Anführung des Eigentümers zu bezeichnen.
(6) Auf Bewirtschafter (§ 4 Z 3) sind die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur die im Abs. 2 Z 2 lit a bis g und i genannten Angaben zu melden sind.
(7) Der Magistrat hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, nötigenfalls richtigzustellen und zu ergänzen.
(8) Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldungsbogen erforderlich, hat der Magistrat dem Weinbautreibenden oder Bewirtschafter die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden oder Bewirtschafters hat der Magistrat mit Bescheid festzustellen, ob die Angaben im Meldungsbogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung beim Magistrat gestellt wird.
(9) Zum Zweck der Überprüfung ihrer Angaben haben die Weinbautreibenden oder Bewirtschafter über Verlangen des Magistrates jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie die Begehung von Grundstücken und deren Nachvermessung durch Organe des Magistrates oder vom Magistrat beauftragte Personen zu dulden und diese bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. Diese Verpflichtungen treffen im erforderlichen Ausmaß auch den Eigentümer eines Weingartens, der diesen nicht selbst bewirtschaftet.
(10) Der Magistrat hat bezüglich des Meldungsbogens eine geeignete Drucksorte aufzulegen.