§ 7 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Auf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 1999, BGBl§ 7 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und anderer weinrechtlicher Bestimmungen der Europäischen Union verwendet werden.

(2) Die bei der Anlage und Führung des Rebflächenverzeichnisses und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden und Bewirtschafter, außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.

(3) Die im Rebflächenverzeichnis enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Wirtschaftsjahren, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Auf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 1999, BGBl§ 7 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und anderer weinrechtlicher Bestimmungen der Europäischen Union verwendet werden.

(2) Die bei der Anlage und Führung des Rebflächenverzeichnisses und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden und Bewirtschafter, außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.

(3) Die im Rebflächenverzeichnis enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Wirtschaftsjahren, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

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