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(2) Die bei der Anlage und Führung des Rebflächenverzeichnisses und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden und Bewirtschafter, außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.
(3) Die im Rebflächenverzeichnis enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Wirtschaftsjahren, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
(2) Die bei der Anlage und Führung des Rebflächenverzeichnisses und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden und Bewirtschafter, außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.
(3) Die im Rebflächenverzeichnis enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Wirtschaftsjahren, die auf das Wirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.