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(2) Gerodete Weingartengrundstücke dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden oder vom Bewirtschafter ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.
(3) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 sind Weingartengrundstücke, die in den Flächenwidmungsplänen nicht eine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.
(4) Der Magistrat kann auf Antrag eines Weinbautreibenden oder Bewirtschafters nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.
(2) Gerodete Weingartengrundstücke dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden oder vom Bewirtschafter ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.
(3) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 sind Weingartengrundstücke, die in den Flächenwidmungsplänen nicht eine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.
(4) Der Magistrat kann auf Antrag eines Weinbautreibenden oder Bewirtschafters nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.