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(2) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(3) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(4) Dem Eigentümer oder mit dessen Zustimmung auch dem Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche, der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu.
(5) Das Gesamtausmaß der Fläche, welche für Wiederbepflanzungen nach Maßgabe des Abs. 4 in Anspruch genommen werden kann, darf 15 vH der Fläche der am 1. Jänner§ 10 W-WBG 1995 im Rebflächenverzeichnis verzeichneten Weingärten nicht übersteigenseit 23.09.2020 weggefallen.
(6) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts ist nur in den Fällen des Art. 4 Abs. 4 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und nur an einen Weinbautreibenden, der einen Weinbaubetrieb im Land Wien bewirtschaftet zulässig. Der Weinbautreibende, dem das Recht auf Wiederbepflanzung übertragen werden soll, hat die Übertragung dem Magistrat bis spätestens zum 31. Jänner des Weinjahres, in dem die Wiederbepflanzung vorgenommen werden soll, anzuzeigen.
(7) Die Anzeige nach Abs. 6 hat zu umfassen:
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(8) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 6 und 7 oder wenn die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Land Wien führen würde, die Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung zu untersagen.
(9) Wiederbepflanzungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 sind vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.
(2) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(3) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(4) Dem Eigentümer oder mit dessen Zustimmung auch dem Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche, der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu.
(5) Das Gesamtausmaß der Fläche, welche für Wiederbepflanzungen nach Maßgabe des Abs. 4 in Anspruch genommen werden kann, darf 15 vH der Fläche der am 1. Jänner§ 10 W-WBG 1995 im Rebflächenverzeichnis verzeichneten Weingärten nicht übersteigenseit 23.09.2020 weggefallen.
(6) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts ist nur in den Fällen des Art. 4 Abs. 4 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und nur an einen Weinbautreibenden, der einen Weinbaubetrieb im Land Wien bewirtschaftet zulässig. Der Weinbautreibende, dem das Recht auf Wiederbepflanzung übertragen werden soll, hat die Übertragung dem Magistrat bis spätestens zum 31. Jänner des Weinjahres, in dem die Wiederbepflanzung vorgenommen werden soll, anzuzeigen.
(7) Die Anzeige nach Abs. 6 hat zu umfassen:
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(8) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 6 und 7 oder wenn die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Land Wien führen würde, die Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung zu untersagen.
(9) Wiederbepflanzungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 sind vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.