Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Dem Inhaber eines Wiederbepflanzungsrechtes steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung beim Magistrat das Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten.
(4) Der Magistrat darf ein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve nur einem Weinbautreibenden oder einem Eigentümer oder Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche gewähren.
(5) Die Beanspruchung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve ist dem Magistrat spätestens acht Wochen vor dem Datum der beabsichtigten Pflanzung anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Unterlagen zu umfassen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 oder wenn die beabsichtigte Pflanzung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, die Gewährung des Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve zu untersagen.
(7) Die Übertragung von aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechten ist verboten.
(8) Sollte die Nachfrage nach Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve das Angebot übersteigen, kann der Magistrat die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve mit Verordnung näher regeln. Dabei sind das Alter des Weinbautreibenden, die Größe seines Weinbaubetriebes und seine Ausbildung zu berücksichtigen.
(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht ist bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres auszuüben.
(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Dem Inhaber eines Wiederbepflanzungsrechtes steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung beim Magistrat das Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten.
(4) Der Magistrat darf ein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve nur einem Weinbautreibenden oder einem Eigentümer oder Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche gewähren.
(5) Die Beanspruchung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve ist dem Magistrat spätestens acht Wochen vor dem Datum der beabsichtigten Pflanzung anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Unterlagen zu umfassen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 oder wenn die beabsichtigte Pflanzung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, die Gewährung des Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve zu untersagen.
(7) Die Übertragung von aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechten ist verboten.
(8) Sollte die Nachfrage nach Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve das Angebot übersteigen, kann der Magistrat die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve mit Verordnung näher regeln. Dabei sind das Alter des Weinbautreibenden, die Größe seines Weinbaubetriebes und seine Ausbildung zu berücksichtigen.
(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht ist bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres auszuüben.