§ 10a W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Magistrat ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten§ 10a W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:

1.

Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 und 2, die nicht vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden (§ 10 Abs. 9);

2.

Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 3 und 4, die nicht bis zum 31. Juli 2003 ausgeübt wurden;

3.

Wiederbepflanzungsrechte, die von ihren Inhabern der regionalen Reserve abgetreten wurden (Abs. 3);

4.

die nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, neu geschaffenen Pflanzungsrechte, welche dem Land Wien zustehen;

5.

aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte, die nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden.

(3) Dem Inhaber eines Wiederbepflanzungsrechtes steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung beim Magistrat das Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten.

(4) Der Magistrat darf ein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve nur einem Weinbautreibenden oder einem Eigentümer oder Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche gewähren.

(5) Die Beanspruchung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve ist dem Magistrat spätestens acht Wochen vor dem Datum der beabsichtigten Pflanzung anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Unterlagen zu umfassen:

1.

die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, auf welcher das Pflanzungsrecht aus der Reserve ausgeübt werden soll, unter Anführung des Eigentümers;

2.

die Angabe des Flächenausmaßes der Pflanzung, wobei dieses 10 ha nicht übersteigen darf;

3.

die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;

4.

das Datum der beabsichtigten Pflanzung;

5.

den Nachweis, dass keine Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 vorliegen oder diese für das Flächenausmaß der beabsichtigten Pflanzung nicht ausreichen;

6.

den Nachweis, dass entweder noch kein Pflanzungsrecht aus der Reserve gemäß Abs. 4 gewährt wurde oder das gewährte Pflanzungsrecht das in Z 2 mit 10 ha festgelegte Flächenausmaß noch nicht ausschöpft.

(6) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 oder wenn die beabsichtigte Pflanzung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, die Gewährung des Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve zu untersagen.

(7) Die Übertragung von aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechten ist verboten.

(8) Sollte die Nachfrage nach Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve das Angebot übersteigen, kann der Magistrat die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve mit Verordnung näher regeln. Dabei sind das Alter des Weinbautreibenden, die Größe seines Weinbaubetriebes und seine Ausbildung zu berücksichtigen.

(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht ist bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres auszuüben.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Beim Magistrat ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten§ 10a W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:

1.

Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 und 2, die nicht vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden (§ 10 Abs. 9);

2.

Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 3 und 4, die nicht bis zum 31. Juli 2003 ausgeübt wurden;

3.

Wiederbepflanzungsrechte, die von ihren Inhabern der regionalen Reserve abgetreten wurden (Abs. 3);

4.

die nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, neu geschaffenen Pflanzungsrechte, welche dem Land Wien zustehen;

5.

aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte, die nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden.

(3) Dem Inhaber eines Wiederbepflanzungsrechtes steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung beim Magistrat das Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten.

(4) Der Magistrat darf ein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve nur einem Weinbautreibenden oder einem Eigentümer oder Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche gewähren.

(5) Die Beanspruchung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve ist dem Magistrat spätestens acht Wochen vor dem Datum der beabsichtigten Pflanzung anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Unterlagen zu umfassen:

1.

die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, auf welcher das Pflanzungsrecht aus der Reserve ausgeübt werden soll, unter Anführung des Eigentümers;

2.

die Angabe des Flächenausmaßes der Pflanzung, wobei dieses 10 ha nicht übersteigen darf;

3.

die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;

4.

das Datum der beabsichtigten Pflanzung;

5.

den Nachweis, dass keine Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 vorliegen oder diese für das Flächenausmaß der beabsichtigten Pflanzung nicht ausreichen;

6.

den Nachweis, dass entweder noch kein Pflanzungsrecht aus der Reserve gemäß Abs. 4 gewährt wurde oder das gewährte Pflanzungsrecht das in Z 2 mit 10 ha festgelegte Flächenausmaß noch nicht ausschöpft.

(6) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 oder wenn die beabsichtigte Pflanzung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, die Gewährung des Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve zu untersagen.

(7) Die Übertragung von aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechten ist verboten.

(8) Sollte die Nachfrage nach Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve das Angebot übersteigen, kann der Magistrat die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve mit Verordnung näher regeln. Dabei sind das Alter des Weinbautreibenden, die Größe seines Weinbaubetriebes und seine Ausbildung zu berücksichtigen.

(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht ist bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres auszuüben.

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