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(2) Dem Magistrat sind die Errichtung sowie die Auflassung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben§ 11 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
(4) Das Umwandeln einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Dem Magistrat sind die Errichtung sowie die Auflassung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben§ 11 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
(4) Das Umwandeln einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.