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Legende:
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(2) Dem Magistrat sind die Anlage sowie die Auflassung einer Rebschule binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Das Umwandeln einer Rebschule in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Dem Magistrat sind die Anlage sowie die Auflassung einer Rebschule binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Das Umwandeln einer Rebschule in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.