§ 13 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
Alle in den Weinbaufluren gelegenen Flächen, welche zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein gemäß der §§ 10 und 11 des Weingesetzes 1999, BGBl§ 13 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001, in der jeweils geltenden Fassung, geeignet.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
Alle in den Weinbaufluren gelegenen Flächen, welche zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein gemäß der §§ 10 und 11 des Weingesetzes 1999, BGBl§ 13 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001, in der jeweils geltenden Fassung, geeignet.

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